Ab dem 1. März 2024 wird die neue kantonale Verordnung zum Hundegesetz wirksam. Folgendes wird sich ändern:
Hundesteuer ab dem 3. Lebensmonat für alle
Gemäss den bevorstehenden Änderungen im Hundegesetz wird ab dem 3. Lebensmonat jeglicher Hund, einschliesslich selbst gezüchteter, steuerpflichtig. Hunde, die aus anderen Kantonen oder dem Ausland zugezogen werden, sind im laufenden Steuerjahr von der Hundesteuer befreit, was Doppelerhebungen ausschliesst.
1.Mai ist Zahlungstag
Halbe Steuern werden nicht mehr berücksichtigt, weder hinsichtlich Berechnung noch Rückerstattung. Die Hundesteuer wird jährlich zum 1. Mai fällig, ohne Berücksichtigung unterjähriger Zugänge oder Abgänge.
Spezialregelungen für Herden- und Polizeihunde
Eine Neuerung betrifft offizielle Herdenschutzhunde, die nun von der Steuer befreit sind und durch das Bundesamt für Umwelt BAFU gefördert werden. Ebenso sind Herdengebrauchshunde (wie Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben von der Hundesteuer befreit.
Rottweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei fungieren, unterliegen nicht mehr der Bewilligungspflicht. Zusätzlich entfällt für diese Hunde die Leinen- sowie die Einzelführpflicht.