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Gesundheit
03.10.2024

«AHV und IV: Kontoauszug alle fünf Jahre bestellen»

Eine regelmässige Kontrolle des AHV/IV-Kontoauszugs ist essenziell.
Eine regelmässige Kontrolle des AHV/IV-Kontoauszugs ist essenziell. Bild: www.pixabay.com
Alle Schweizer Staatsbürger, die in der Schweiz arbeiten, verfügen über ein AHV-Konto. Ein Kontoauszug kann einen Überblick über den aktuellen Stand verschaffen. Warum man diesen alle fünf Jahre bestellen sollte, weiss unser Finanzexperte Peter Tiggelers.

Zum Thema Hintergrundinformationen zur AHV und IV aus der ersten Säule der schweizerischen Sozialversicherungen ist ein Hinweis sehr wichtig: das Thema Kontoauszug AHV/IV und dessen wichtiger Inhalt.

Alle Personen in der Schweiz und Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, verfügen über ein AHV-Konto. Dieses enthält im Gegensatz zum Bankkonto keinerlei Informationen über Guthaben oder Ein- und Auszahlungen, sondern gibt Auskunft über die Berechnungsgrundlagen zur Leistung im Alter (Pensionierung), Todesfall und Invalidität aus AHV und IV.

Kontoauszug und Berechnungsantrag

Für Sie als Leser ist es wichtig, ob der Auszug die vollständige und korrekte Widerspiegelung zeigt, in welchen Jahren (inklusive Monate) Sie und Ihre jeweiligen Arbeitgeber AHV-Löhne deklariert und Beiträge abgeliefert haben. 

Der Auszug verschafft Ihnen einen Überblick, jedoch nicht die konkret zu erwartenden Leistungen. Für diese muss ein separater Berechnungsantrag eingereicht werden. Am besten reichen Sie einen solchen Antrag, bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons ein.

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für stgallen24 eine monatliche Finanzkolumne Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Zurück zum Kontoauszug: Auch die Bestellung des sogenannten IK-Auszugs (Individuelles Konto) können Sie bei Ihrer zuständigen Ausgleichskasse oder jener des Wohnkantons bestellen (online oder telefonisch). Ihre anschliessende Kontrolle darf sich begrenzen auf die Monate (aufgeführt: 01-12), von welchem Jahr (aufgeführt: Jahrgang) und den Arbeitgeber, wo Sie Ihre Erwerbstätigkeit ausgeführt haben.

Auszug alle fünf Jahre prüfen

Die Kontrolle des ausgewiesenen AHV-Lohns gestaltet sich vielfach schwierig (man weiss nicht mehr genau, was man in der Lehre oder in frühen Jahren der Erwerbstätigkeit verdient hat). Die Kontrolle soll Ihnen das korrekte Ergebnis zeigen und keine (nicht berechtigte) Fehljahre aufweisen. Fehljahre führen zu Beitragslücken und vielfach zu unverhofften Kürzungen für spätere Leistungen.

Zudem sehr wichtig: Die gesetzlichen Grundlagen sehen vor, dass Korrekturen auf maximal fünf Jahre zurückzuführen sind. Unverhoffte Fehler, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, werden grundsätzlich nicht mehr korrigiert.

Kurzfassung: Bestellen Sie alle fünf Jahre einen Auszug und verpassen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen (Beschwerdefrist), mögliche Fehler prüfen zu lassen. Leider werden regelmässig Fehlbuchungen festgestellt, in allen Lebensphasen, Arbeitgeber KMU wie Grossunternehmen und der bei der Ausgleichskasse. Wo Menschen arbeiten, passieren nun mal Fehler.

Andreas Lehmann/stgallen24