Die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt hat dieses Programm entwickelt und führt es auch durch. Wer daran teilnimmt, wird angeleitet, Verantwortung für das sexualisierte und gewalttätige Verhalten und den daraus entstandenen Folgen zu übernehmen und sich damit auseinanderzusetzen, wie es im Communiqué heisst.
Dabei sollen die Teilnehmer lernen, welche individuellen Haltungen und "gewaltlegitimierenden Männlichkeitsvorstellungen" der sexuellen Gewalt zugrunde liegen. Zudem sollen sie die Grenzen in sexuellen Beziehungen wahrnehmen und achten. Sie werden geschult, "gleichberechtigt und respektvoll zu kommunizieren und zu handeln", wie die Sicherheitsdirektion schreibt. Dazu gibt es Übungen unter Anleitung, um die Selbstwahrnehmung und Empathie zu verbessern.
Ziel ist es unter anderem, dass Rechtfertigung und Bagatellisierung sexualisierter Gewalt abnehmen und alternative Verhaltensweisen eingeübt und umgesetzt werden. Im Zentrum stehen dabei Rückfallprävention und Opferschutz. Damit soll der Kanton Basel-Landschaft einen weiteren Schritt vorwärts machen zur Umsetzung der Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, wie es weiter heisst.
Seit Programmbeginn noch keine Zuweisungen
Bis jetzt sei noch niemand diesem Programm zugewiesen worden, sagte der zuständige Mitarbeiter der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA.
Die Einführung des Programms stütze sich auf das revidierte Schweizer Sexualstrafrecht. Dort wird festgehalten, dass eine wegen Delikten gegen die sexuelle Integrität verurteilte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden kann.
Nicht nur bei verurteilten Personen, sondern auch bei solchen, die sich noch im Strafverfahren befinden, kann diese Pflicht zur Anwendung kommen. Das Gesetz hält nämlich fest, dass die Behörden auch bei Personen, die wegen sexueller Belästigung beschuldigt werden, ein solches Lernprogramm anordnen können.
Absolvieren diese das Programm, wird das Verfahren eingestellt, wie es im Bundesgesetz heisst. Die Behörden entscheiden dann über die Kosten des Verfahrens und über allfällige Forderungen der geschädigten Person.
Auch ein freiwilliger Besuch des Programms ist im Kanton Baselland möglich, wie der Mitarbeiter der Interventionsstelle weiter sagte.